Verein & Statuten

STATUTEN DES VEREINES „KINDERGARTEN DER VIELFALT, ST. MARTIN, SCHWAZ“ (Stand: 01/2014)

Paragraph § 1: Name, Sitz, Tätigkeitsbereich
1.1   Der Verein führt den Namen „Kindergarten der Vielfalt, St. Martin, Schwaz.“
1.2   Er hat seinen Sitz in Schwaz und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Gemeinde Schwaz und Umgebung.

Paragraph § 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Gründung und Führung eines integrativen Kindergartens.
Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.

Paragraph § 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
3.1  Der Vereinszweck soll durch die in Pkt. 3.2 und 3.3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
3.2  Als ideelle Mittel dienen:
      a.   Bereitstellung von Spielmaterial
      b.   Vorträge und Versammlungen
      c.   Eltern- und Diskussionsabende
      d.   Herausgabe von Mitteilungsblättern
      e.   Errichtung einer Bibliothek
      f.    Öffentlichkeitsarbeit (Homepage, Logo, Folder)
3.3 Die materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
      a.   Kindergartengebühren
      b.   Erträgnisse aus Veranstaltungen   
      c.   Subventionen
      d.   Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

Paragraph § 4: Mitgliedschaft
4.1  Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern.
4.2  Ordentliche Mitglieder sind die Eltern der eingeschriebenen Kinder und das pädagogische Personal des Kindergartens verkörpert ebenfalls eine Mitgliedschaft.

Paragraph § 5: Beendigung der Mitgliedschaft
5.1  Die Mitgliedschaft erlischt automatisch mit Austritt des Kindes aus dem Kindergarten, mit Ausnahme der Mitglieder des Vorstandes (siehe 5.2), weiters durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
5.2  Bei Vorstandsmitgliedern erst mit Ende der Funktionsperiode bzw. nach Entlastung durch die Generalversammlung.
5.3  Ausschluss aus dem Verein – Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, die trotz zweimaliger Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist mit der Zahlung der Kindergartenbeiträge im Rückstand sind, ihre Pflichten verletzen, oder auf sonstige Art die Interessen des Vereines schädigen, aus dem Verein auszuschließen. Diese Entscheidung ist dem betreffenden Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Ausgeschlossene Mitglieder gehen aller aus dem Vereinsleben erworbener Rechte verlustig. Sie sind jedoch verpflichtet, die zur Zeit des Ausschlusses bestehenden Verpflichtungen voll zu erfüllen.

Paragraph § 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder
6.1  Mitglieder haben das Recht, an allen Zusammenkünften des Vereines teilzunehmen und die durch den Verein gebotenen Vorteile in Anspruch zu nehmen.
6.2 Jedem ordentlichen Mitglied (bzw. Elternpaar) kommt das aktive und passive Wahlrecht zu. Jedem Elternpaar kommt nur eine Stimme zu. Die Ausübung des Stimmrechtes, auch für andere, nicht anwesende Mitglieder ist nur mit deren schriftlichen Vollmacht möglich.
6.3  Die zum Zeitpunkt des Austrittes bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind voll zu erfüllen.
6.4  Alle Mitglieder haben die Bestimmungen der Statuten einzuhalten und die Beschlüsse der Organe des Vereines zu befolgen. Des Weiteren sind sie angehalten, durch aktive Mitarbeit an der Erhaltung des Vereines mitzuwirken.
6.5  Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
6.6  Mindestens 1/10 der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
6.7  Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereines zu informieren. Wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

Paragraph § 7: Die Vereinsorgane: Generalversammlung, Vorstand und Schiedsgericht

Paragraph § 8: Die Generalversammlung
8.1  Mindestens einmal im Kalenderjahr hat der Vorstand eine ordentliche Generalversammlung einzuberufen. Die Tagesordnung ist jedem Mitglied 14 Tage vorher schriftlich bekanntzugeben.
8.2  Der Generalversammlung ist vorbehalten:
      a.   Die Wahl oder Enthebung der Mitglieder des Vorstandes
      b.   Die Wahl der zwei Rechnungsprüfer, oder die Bestimmung eines Wirtschaftstreuhänders
      c.   Die Änderung der Statuten, sowie deren Ergänzungen
      d.   Die Beschlussfassung über den vom Vorstand aufgestellten Voranschlag
      e.   Die Entgegennahme und Beschlussfassung des Rechenschaftsberichtes bzw. vom Wirtschaftstreuhänder geprüften
            Rechnungsabschluss
      f.    Die Freiwillige Auflösung des Vereines
      g.   Sonstige Angelegenheiten, insbesondere solche, die wegen ihrer Tragweite und Bedeutung für die Gesamtinteressen
            des Vereines von der Gesamtheit der Mitglieder beschlossen werden sollen.
8.3 Außerordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Generalversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies von mindestens 1/10 der Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich verlangt und begründet wird. Der Vorstand ist in diesem Fall verpflichtet, die Versammlung innerhalb eines Monats einzuberufen. Das Verfahren zur Einberufung ist bei der außerordentlichen das gleiche wie bei der ordentlichen Generalversammlung.
8.4 Jede Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Wenn weniger als die Hälfte anwesend sind, wird eine halbe Stunde später eine neue Generalversammlung mit derselben Tagesordnung abgehalten, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig ist.
8.5 Alle Wahlen der Generalversammlungen erfolgen  mit einfacher Stimmmehrheit. Bei Wahlen gilt ein Wahlvorschlag bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Bei Beschlüssen muss eine 2/3 Mehrheit gegeben sein.
8.6 Über die Generalversammlung und über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, in welchem der Verlauf in seinen wichtigsten Teilen kurz festgehalten wird. Alle Beschlüsse sind jedoch wörtlich in das Protokoll aufzunehmen. Ebenso sind bei Wahlen die Wahlvorschläge und Ergebnisse anzuführen. Das Protokoll ist von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
8.7 Die Überprüfung der Finanzgebarung obliegt einem Wirtschaftstreuhänder – die Überprüfung hat jährlich zu erfolgen, der Jahresabschluss wird vom Vorstand erstellt und vom Wirtschaftstreuhänder gegengezeichnet.
8.8 Den Vorsitz in der Generalversammlung führt eines der Vorstandsmitglieder nach vorheriger Absprache.

Paragraph § 9: Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen und zwar Obmann/frau, Schriftführer/in, Kassier/in. Die Funktionsdauer beträgt 2 Jahre. Zusätzlich ist die Kindergartenleiterin zu den Vorstandssitzungen zu laden, ihr kommt eine beratende Funktion zu. Die Kindergartenleiterin nimmt alle operativen Aufgaben des Kindergartenbetriebes wahr und ist dem Vorstand gegenüber rechenschaftspflichtig.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt, oder auf unvorhersehbare Zeit aus, so ist das an Jahren älteste Mitglied berechtigt, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen, bzw. ist jedes ordentliche Mitglied, das eine Notsituation erkennt verpflichtet, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

Obliegenheiten des Vorstandes:
•    Verwaltung des Vereinsvermögens
•    Personalfragen in Absprache mit der Kindergartenleiterin, insbesondere Aufnahme und Kündigung von Angestellten
•    Einberufung der Generalversammlung
•    Erledigung aller Vereinsangelegenheiten
•    Die Eltern und die Mitglieder umfassend über die Beschlüsse des Vorstandes zu informieren.
•    Erstellung des Jahresvoranschlages, Rechnungsabschluss und Rechenschaftsbericht.

Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder:
9.1 Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
9.2 Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
9.3 Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
9.4 Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan
9.5 Der/die Kassier/in ist für die ordnungsmäßige Geldgebarung des Vereins verantwortlich

Paragraph § 10: Initiativrecht der Mitglieder
1/4 der Mitglieder haben gegenüber dem Vorstand ein Initiativrecht. Der Vorstand muss sich binnen einer angemessenen Zeit mit den gestellten Anträgen befassen.

Paragraph § 11: Rechnungsprüfer
11.1  Zwei Rechnungsprüfer oder ein Wirtschaftstreuhänder werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung –  angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
11.2  Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
11.3  Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.

Paragraph § 12: Das Schiedsgericht
12.1  Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
12.2  Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
12.3  Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

Paragraph § 13: Freiwillige Auflösung des Vereins
13.1    Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
13.2.1 Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
13.2.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für Zwecke ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden.